Stornierung der Flugbuchung kann ausgeschlossen werden

Stornierung der Flugbuchung kann ausgeschlossen werden Schlechte Nachrichten für Flugreisende: Die Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden. Wer den Vertrag mit einer Airline kündigt, bekommt also nicht in jedem Fall den gesamten gezahlten Flugpreis zurück. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.03.2018. Das unter dem Aktenzeichen X ZR 25/17 bislang nicht im Volltext veröffentlichte Urteil hielt eine Klausel der Deutsche Lufthansa AG für wirksam. Die Klausel „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht —Weiterlesen—

Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines angebotenen Ersatzfluges

Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines angebotenen Ersatzfluges Flugreisenden steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Die Höhe des Anspruchs ist dabei abhängig von mehreren Faktoren. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen aber vor, steht den Reisenden ein Ausgleichsanspruch von 250 – 600 Euro zu. Diesen Anspruch können Reisende gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen geltend machen, bei dem sie den Flug gebucht haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich, das sei auch dann der Fall, wenn dieses Unternehmen den —Weiterlesen—

EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung

EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung: Eine Flugverspätung ist für jeden Reisenden eine enorme Unannehmlichkeit. Um dieses Ärgernis eines verspäteten Fluges, einer Nichtbeförderung oder einer Annulierung eines Fluges zu mildern, trat am 17. Februar 2005 die sogenannte Fluggastrechteverordnung in Kraft. In dieser Verordnung finden sich Regelungen über Entschädigungen, die Fluggesellschaften ihren Fluggästen aufgrund der benannten Unannehmlichkeiten zu erstatten haben. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beziffert sich gemäß Artikel 7 der Verordnung anhand der Entfernung, die der Fluggast —Weiterlesen—

Gesetzentwurf | Entschädigung für Hinterbliebene geplant

Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat laut der Bundesrechtsanwaltskammer einen Gesetzentwurf vorgelegt. Erstmals soll geregelt werden, dass Hinterbliebene im Falle der Tötung eines ihnen besonders nahe stehenden Menschen für das ihnen entstandene seelische Leid entschädigt werden sollen. Die Entschädigung soll nach dem Gesetzentwurf derjenige leisten, der den Todeseintritt zu verantworten hat. Hierfür sind Änderungen im BGB, AMG, GenTG, EGBGB, ProdHaftG, UmweltHG, AtG, StVG, HaftPflG, LuftVG und des LuftRAAbkDG vorgesehen. Die bisherige Regelung: —Weiterlesen—