Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines angebotenen Ersatzfluges

Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines angebotenen Ersatzfluges Flugreisenden steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Die Höhe des Anspruchs ist dabei abhängig von mehreren Faktoren. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen aber vor, steht den Reisenden ein Ausgleichsanspruch von 250 – 600 Euro zu. Diesen Anspruch können Reisende gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen geltend machen, bei dem sie den Flug gebucht haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich, das sei auch dann der Fall, wenn dieses Unternehmen den —Weiterlesen—

EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung

EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung: Eine Flugverspätung ist für jeden Reisenden eine enorme Unannehmlichkeit. Um dieses Ärgernis eines verspäteten Fluges, einer Nichtbeförderung oder einer Annulierung eines Fluges zu mildern, trat am 17. Februar 2005 die sogenannte Fluggastrechteverordnung in Kraft. In dieser Verordnung finden sich Regelungen über Entschädigungen, die Fluggesellschaften ihren Fluggästen aufgrund der benannten Unannehmlichkeiten zu erstatten haben. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beziffert sich gemäß Artikel 7 der Verordnung anhand der Entfernung, die der Fluggast —Weiterlesen—