BGH | neue Grenzwerte für „nicht geringe Menge“ bei Legal-Highs

BGH setzt Grenzwerte für „nicht geringe Menge“ bei Legal-Highs fest:

Der BGH legte in seinem Urteil vom 14.01.2015 Grenzwerte für die Annahme einer „nicht geringen Menge“ bei synthetischen Cannabinoiden (Legal-Highs) in Kräutermischungen fest (BGH, Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13). Diese Entscheidung schafft zum einen Klarheit darüber, wann das Kriterium der „nicht geringen Menge“ erfüllt ist. Zum anderen haben diese Festsetzungen erhebliche Relevanz für das zu erwartende Strafmaß.  So wird durch diese Festsetzungen bestimmt, wann die Tat als ein Vergehen und wann als ein Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Unterschied zu Vergehen sind Verbrechen im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Beispielsweise das unerlaubte Handeltreiben mit diesen Stoffen in einer geringen Menge ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Vergehen. Das unerlaubte Handeltreiben mit diesen Stoffen mit einer nicht geringen – also großen – Menge, ist nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Verbrechen.

Die einzelnen Grenzwerte:

In seiner Entscheidung setzte sich der BGH intensiv damit auseinander, wie diese Werte zu bestimmen seien. Dabei handelt es sich bei den Mengenangaben um den Wirkstoffgehalt, der in den Legal-Highs (Kräutermischungen) nachgewiesen werden muss. Im Ergebnis gelangte das Gericht zu folgenden Werten:

Die nicht geringe Menge der

  • synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes beginnt bei 2 Gramm.
  • synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP 47,497 beginnt bei 6 Gramm.
  • bei Tetrahydrocannabinol beginnt bei 7,5 Gramm.

Anmerkungen zum Urteil:

Dieses Urteil ist deswegen interessant, weil die Vorinstanz, das Landgericht Landshut, bezüglich des Stoffes JWH-018 einen niedrigeren Wert angenommen hatte. Das Landgericht nahm eine „nicht geringe Menge“ bereits bei 1,75 Gramm an. Die Anhebung der Grenzwerte von 1,75 Gramm auf 2,0 Gramm wirkt sich mitunter „günstig“ für betroffene Straftäter aus. Immerhin ist mit dieser Entscheidung auch jene Grenze zu Gunsten der Täter verschoben worden, die darüber entscheidet, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen wurde. Das ist ein wesentlicher und nicht zu verachtender Unterschied.

Bengt Langer
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