Widerruf von Fernabsatzverträgen Verbrauchern steht bei bestimmten Vertragsabschlüssen ein Recht zum Widerruf zu. Dies gilt insbesondere zumindest in der Regel auch bei sogenannten Fernabsatzverträgen. In § 312c BGB ist der Fernabsatzvertrag definiert. Vertragsparteien sind hier auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher. Der Vertragsschluss kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Unter den Begriff der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fallen beispielsweise der Einsatz von Briefen, E-Mails, SMS oder Telekopie. Der —Weiterlesen—