LG Coburg: Widerruf bei Werkverträgen

LG Coburg: Widerruf auch bei Werkverträgen

Verbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen auch Werkverträge widerrufen. Das Landgericht Coburg hatte sich im Herbst des vergangenen Jahres mit der Frage zu beschäftigen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichteten Willenserklärung vorliegen müssen. Ganz grundsätzlich urteilte das Landgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall, dass Verbrauchern auch bei Werkverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein vermeintlicher Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommt. Dies ist einer Pressemitteilung des Landgerichts Coburg zu entnehmen. Der Verbraucher konnte danach den zwischen ihm und einer Installationsfirma vermeintlich geschlossenen Werkvertrag wirksam widerrufen.

Voraussetzungen für den Widerruf von Werkverträgen

In bestimmten Konstellationen ist nach der Entscheidung des Landgerichts Coburg auch der Widerruf von Werkverträgen möglich. Dabei sind es nicht einmal viele Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. In dem konkret zu entscheidenden Fall waren es vier Voraussetzungen.

Vier Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages

  • Vorliegen eines Verbrauchervertrages
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
  • Kein Ausschluss des Widerrufsrechts
  • Kein Ablauf der Widerrufsfrist

Ein Verbrauchervetrag ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vertragspartei ein Unternehmer, die andere ein Verbraucher ist. Der Verbrauchervertrag ist in § 310 Abs. 3 BGB legaldefiniert.

Auch für die zweite Voraussetzung findet sich eine gesetzliche Definition in § 312b Abs. 1 BGB. Danach wird ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmehrs der Vertrag an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Das grundsätzlich dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. § 312g Abs. 2, 3 BGB enthält eine Vielzahl an Regelungen die das Recht zum Widerruf von Gesetzes wegen ausschließen sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Als letzte Voraussetzung darf die Widerrufsfrist nicht abgelaufen sein. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt bei Vertragsschluss zu laufen sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Wird der Verbraucher von dem Unternehmer allerdings nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt aber auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde; § 356 Abs. 3 BGB.

Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher

Das Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher. Sinn und Zweck dieses Rechts ist es, den Verbraucher vor Gefahren bei dem Abschluss von Verträgen zu schützen. Bei einem Fernabsatzgeschäft beispielsweise befinden sich Ware und Käufer typischerweise nicht am selben Ort. Der Verbraucher kann die Ware also nicht bereits vor seiner Kaufentscheidung prüfen und in Augenschein nehmen. Die Prüfung und Inaugenscheinnahme  erfolgt erst nach Vertragsschluss und nach Erhalt der Ware. Das Widerrufsrecht räumt dem Käufer die Möglichkeit ein, sich auch nach Vertragsschluss ohne Begründung wieder vom Vertrag zu lösen.

Eine andere Situation stellt der Vertragsschluss außerhalb von den Geschäftsräumen des Unternehmers dar. Im Falle von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht für Verbraucher die Gefahr von Unternehmern überrumpelt zu werden. Auch dieser Situation trägt die Einräumung eines Widerrufsrechts Rechnung. Verbraucher sollen vor derlei Überrumpelungen geschützt werden und sich deswegen ebenfalls wieder von einem Vertrag lösen können.

LG Coburg sah Voraussetzungen für Widerruf als gegeben an

Das Landgericht Coburg entschied zugunsen des Verbrauchers. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Vertrag wirksam geschlossen wurde, hatte der Verbraucher diesen jedenfalls wirksam widerrufen können.

Parteien des vermeintlichen Vertrages waren auf der einen Seite der Beklagte als Verbraucher und auf der anderen Seite der Kläger als Unternehmer. Im Rahmen eines tatsächlich erteilten Auftrags zur Beseitigung eines Schadens unterbreiteten Mitarbeiter des Unternehmers dem Verbraucher verschiedene Angebote für eine Umstellung seiner Heizungsanlage von Öl auf Gas. Diese Angebote und die vermeintliche Auftragserteilung erfolgten außerhalb von Geschätfsräumen, nämlich im Hause des Verbrauchers. Nach der vom Landgericht Coburg vertretenen Auffassung spielt es dabei keine Rolle, dass diese Angebote erfolgten, nachdem der Verbraucher den Unternehmer zu sich nachhause bestellt hatte. Auch sah das Gericht keinen Ausschluss eines Widerrufsrechts als gegeben an. Das durch Gesetz dem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht war auch nicht erloschen, weil der Unternehmer ihn nicht über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hatte und die lange Widerrufsfrist (12 Monate und 14 Tage) noch nicht abgelaufen war.



Erfahren Sie mehr:

Das Widerrufsrecht ist immer wieder Thema aktueller Berichterstattung. Oftmals ging es in der Vergangenheit dabei insbesondere um den Widerruf von Darlehensvertägen. Abseits von der Möglichkeit Darlehensverträge zu widerrufen räumt das Gesetz Verbrauchern an vielen anderen Stellen die Möglichkeit zum Widerruf ein. Auch im Rahmen von Fernabsatzverträgen oder wie hier beschrieben bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen, steht Verbrauchern ein Recht zum Widerruf zu.

Erfahren Sie mehr zum Widerruf. In einem anderen Artikel nehme ich Bezug auf das Widerrufsrecht in Zusammenhang mit dem Online-Kauf einer versiegelten Matratze. Es geht dort also um das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sowie dem möglichen Ausschluss dieses Rechts aufgrund einer gesetzlich geregelten Ausnahme. — Erfahren Sie mehr —



 

Bengt Langer
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