Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende verbessert

Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss:

Es gibt gute Nachrichten für alleinerziehende Mütter und Väter. Bund Länder und Kommunen haben sich auf deutliche Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss geeinigt. Die neuen Regelungen greifen rückwirkend zum 01.07.2017. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 15.08.2017. Demnach hat der Bundespräsident am 14.08.2017 das Gesetz zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende unterzeichnet.

 

Die neuen Regelungen beim Unterhaltsvorschuss:

Der Unterhaltsvorschuss kommt sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung dann zum Tragen, wenn ein unterhaltspflichtiger Partner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und das Kind bei dem anderen Partner lebt. Auch bei ungeklärter Vaterschaft kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Bislang erhielten nach Informationen des Handelsblattes bereits 440.000 Kinder diese Unterstützung. Diese Zahl wird weiter steigen. Schätzungen gehen davon aus, dass nach der Neuregelung weitere 260.000 bis 400.000 Kinder anspruchsberechtigt sein werden.

Die bisherige Höchstbezugsdauer wird mit der Neuregelung angehoben. Bislang betrug die Höchstbezugsdauer 72 Monate.  Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen kann nun der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Voraussetzung dafür, dass Unterhaltsvorschuss auch  ab dem 12ten Jahr geleistet wird ist Folgende: Entweder ist das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II Bezug erzielt ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich.

Laut der Pressemitteilung des BMFSFJ bietet der Staat eine Gewährleistung dafür, dass er im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn diese ihnen zustehende Unterhalszahlungen nicht erhielten. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des anspruchsberechtigten Kindes.

Kinder im Alter von

  • 0 bis 5 Jahren erhalten 150 Euro
  • 6 bis 11 Jahren erhalten 201 Euro
  • 12 bis 17 Jahren erhalten 268 Euro

monatlich. Diese Zahlen veröffentlichte das BMFSFJ in einer Hintergrundmeldung vom 17.08.2017.

 

Empfehlung des BMFSFJ:

Das BMFSFJ empfiehlt in seiner Pressemitteilung die umgehende Antragstellung. Alleinerziehende sollten den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Auch eine Antragstellung erst im September soll jedoch ausreichen, um Ansprüche für die Zeit ab dem 01.07.2017 geltend zu machen. Das BMFSFJ weist aber auch darauf hin, dass die Jugendämter etwas Zeit für die Bearbeitung eines jeden Einzelfalles brauchen werden. Es wird insoweit um Verständnis bei den Alleinerziehenden gebeten.

 

Anmerkungen zum neuen Unterhaltsvorschuss:

Die Neuregelung des Gesetzes zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende ist zu begrüßen. Gerade der Wegfall der Höchstbezugsdauer dürfte viele Alleinerziehende finanziell entlasten und aufatmen lassen. Die Möglichkeit, dass bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres die Leistung von Unterhaltsvorschuss möglich ist, erreicht eine Vielzahl von Betroffenen. Scheuen Sie sich nicht, von diesen Neuregelungen zu profitieren. Beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss zeitnah und rückwirkend zum 01.07.2017. Lassen Sie sich von ihrem zuständigen Jugendamt beraten. Ich wünsche Ihnen und ihrem Kind/ihren Kindern alles erdenklich Gute.

Bengt Langer
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