OLG Hamm | Versand einer Werbemail kann Vertragsstrafe auslösen

Bei Versand einer unerwünschten Werbemail droht eine Vertragsstrafe: Unternehmer, die E-Mail-Werbung an andere Unternehmer versenden, setzen sich möglicherweise einem erheblichen Kostenrisiko aus. Der Versand unerwünschter E-Mail-Werbung kann zur Anwendung einer Vertragsstrafe führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die unliebsame Werbemail unter Kaufleuten versandt wurde. Außerdem muss der Werbende zuvor abgemahnt worden sein und ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25.11.2016 (OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2016 – 9 U 66/15). —Weiterlesen—