AG München | Keine Haftung des Reiseveranstalters für Sturz vom Kamel

Eine Haftung des Reiseveranstalters wegen Verwirklichung der allgemeinen Tiergefahr kann ausgeschlossen sein. Das entschied das Amtsgericht München durch Urteil vom 24.06.2015. Demnach hafte ein Reiseveranstalter nicht für die allgemeine Gefahr, die von einem Tier ausgeht (Pressemitteilung des AG München vom 07.08.2015). Das gilt vor allem dann, wenn es dem Kläger nicht gelingt, dem Reiseveranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Fehlverhalten nachzuweisen.   Der Sachverhalt: Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt. Auf dem Kreuzfahrtschiff —Weiterlesen—