OLG Karlsruhe | Haftungsquote zwischen Fahrradfahrer und PKW kann 50% betragen

Zusammenfassung: Die Haftungsquote zwischen Fahrradfahrer und PKW kann zumindest bei beiderseitigen Verkehrsverstößen 50% betragen. Das entschied das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2016 – 9 U 103/14). Die Annahme, der Fahrradfahrer als schwächerer Verkehrsteilnehmer, werde in jedem Fall bei Bestimmung der Haftungsquoten besonders geschützt, geht damit fehl. Auch andere, für den Fahrradfahrer nachteiligere Haftungsquoten sind vorstellbar. Der Sachverhalt: Der Kläger war der Eigentümer des am Unfall beteiligten PkW. Die Tochter des Klägers fuhr den —Weiterlesen—

AG München | Keine Haftung des Reiseveranstalters für Sturz vom Kamel

Eine Haftung des Reiseveranstalters wegen Verwirklichung der allgemeinen Tiergefahr kann ausgeschlossen sein. Das entschied das Amtsgericht München durch Urteil vom 24.06.2015. Demnach hafte ein Reiseveranstalter nicht für die allgemeine Gefahr, die von einem Tier ausgeht (Pressemitteilung des AG München vom 07.08.2015). Das gilt vor allem dann, wenn es dem Kläger nicht gelingt, dem Reiseveranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Fehlverhalten nachzuweisen.   Der Sachverhalt: Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt. Auf dem Kreuzfahrtschiff —Weiterlesen—