Zusammenfassung: Familienangehörigen steht gegen einen Amateursportverein kein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn sie Minderjährige Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen des Vereins fahren. Kommt es bei solchen Fahrten zu einem Unfall, steht den Familienangehörigen, die selbst nicht Mitglied des Vereins sind, auch kein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegenüber dem Verein zu. Das entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23.07.2015 (Az. III ZR 346/14). Seine Entscheidung begründet der BGH im Kern damit, dass es sich bei diesen Fahrten um eine reine Gefälligkeit und nicht um —Weiterlesen—