Stornierung der Flugbuchung kann ausgeschlossen werden

Stornierung der Flugbuchung kann ausgeschlossen werden

Schlechte Nachrichten für Flugreisende: Die Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden. Wer den Vertrag mit einer Airline kündigt, bekommt also nicht in jedem Fall den gesamten gezahlten Flugpreis zurück. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.03.2018. Das unter dem Aktenzeichen X ZR 25/17 bislang nicht im Volltext veröffentlichte Urteil hielt eine Klausel der Deutsche Lufthansa AG für wirksam. Die Klausel „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ hielt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Diese Nachricht ist einer Pressemitteilung des BGH zu entnehmen.

Der Sachverhalt

Im November 2014 buchten die Kläger für den 22./23. Mai 2015 mehrere Flüge bei der beklagten Deutsche Lufthansa AG zu einem Gesamtpreis von 2.766,32 Euro. Es handelte es sich um zwei innerdeutsche und zwei interkontinentale Flüge. Sowohl der Buchungsklasse Economy als auch der Buchungsklasse Premium Economy lag die eingangs aufgezeigte Beförderungsbedingung zugrunde.

Am 20.03.2015 stornierten die Kläger sämtliche Flüge aufgrund einer Erkrankung. Von der Beklagten verlangten sie die Erstattung des gesamten Flugpreises. Die beklagte Deutsche Lufthansa AG erstatte lediglich ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133, 56 Euro.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Erstattung des restlichen Flugpreises in Höhe von jeweils 1.249,60 Euro.

Das in der 1. Instanz zuständige Amtsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen beim Landgericht Köln eingelegte Berufung der Kläger ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Die beim BGH eingelegte Revision der Kläger ist ebenfalls unbegründet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die verwendete Klausel nicht zu beanstanden ist. Er stützt seine Begründung auf § 649 BGB a.F. (heute § 648 BGB). Auf den Luftpersonenbeförderungsvertrag ist das Werkvertragsrecht anwendbar. Aufgrund des werkvertraglichen Charakters kann der Flugreisende grundsätzlich jederzeit den Vertrag kündigen. Diese grundsätzliche Möglichkeit der jederzeitigen Stornierung kann die Airline aber durch entsprechende Beförderungsbedingungen ausschließen.

Die vom BGH geprüfte Klausel hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.  Durch den Ausschluss des Kündigungsrechts werden die Flugreisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Kündigung  eines Werkvertrages hat im klassischen Werkvertragsrecht zur Folge, dass infolge der Kündigung derjenige, der das Werk schuldet, von seiner Leistungspflicht befreit wird. Gleichwohl soll er wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre. Dies führt dazu, dass er seinen Vergütungsanspruch behält. Ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft sind jedoch in Abzug zu bringen.

Ersparte Aufwendungen

Besonderheit bei der Luftbeförderung ist, dass neben bestimmten Gebühren ersparte Aufwendungen nur in geringem Umfang anfallen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Aufwendungen einer Airline im Wesentlichen um Fixkosten handelt.  Diese fallen für die Durchführung des Fluges ohnehin und unabhängig davon an, wie viele Flugreisende sich tatsächlich im Flugzeug befinden. Sie verringern sich also nicht dadurch, dass entweder wenige oder viele Passagiere an dem Flug teilnehmen.

Anderweitige Verwendung der Arbeitskraft

Diese grundsätzlich vom Vergütungsanspruch in Abzug zu bringende Position stellt bei der Luftbeförderung ebenfalls eine Besonderheit dar. Die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug ausgebucht ist. Denn nur bei voll ausgebuchtem Flug müsste ein an sich zahlender Fluggast ohne die Stornierung zurückgewiesen werden. Ist der Flug nicht ausgebucht, muss niemand zurückgewiesen werden, da noch Plätze zur Verfügung stehen. Insbesondere dann, wenn die Zahl der kündigenden Flüggäste die Zahl derjenigen Fluggäste übersteigt, die im Falle des Ausbleibens der Kündigungen nicht hätten zurückgewiesen werden müssen, gestaltet sich die Ermittlung des anderweitigen Erwerbs als aufwendig. Außerdem hinge es vom Zufall ab, ob dem kündigende Fluggast ein Erstattungsanspruch zusteht oder er den zumindest beinahe vollständigen Flugpreis zahlen müsste. Denn nur dann wenn der Flug ausgebucht wäre und der Platz von einem ansonsten zurückgewiesenen Fluggast eingenommen worden wäre, stünde dem stornierenden Fluggast ein Erstattungsanspruch zu.

Weitere Ausführungen des BGH

Ergänzend und zutreffend macht der BGH weitere Ausführungen. Danach entfällt nicht per se ein Erstattungsanspruch. Wer zur Zahlung eines höheren Flugpreises bereit ist, hat typischerweise die Möglichkeit einer flexiblen Buchung. Außerdem steht es jedem Reisenden frei, für den Krankheitsfall eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Erstattung des Flugpreises kann durch eine Versicherung abgesichert werden.

Anmerkungen zum Urteil

Die Entscheidung des BGH liest sich zunächst sehr negativ aus Sicht der Flugreisenden. Gerade aber die weiteren Ausführungen des BGH hellen das Urteil auf. Aus der Pressemitteilung lässt sich einiges entnehmen. Die Kläger waren offenbar nicht bereit, für den Vorteil einer flexiblen Buchung, einen höheren Preis zu zahlen. Vermutlich haben die Kläger auch keine Versicherung für den Krankheitsfall abgeschlossen. Andernfalls lässt sich nur schwer erklären, weshalb dieser Rechtsstreit bis zum BGH gelangt ist.

Hinweis:
Wer einen Flug bucht und nicht Gefahr laufen will im Falle einer Stornierung den Flugpreis nicht erstattet zu bekommen, sollte nach diesem Urteil des BGH auf Folgendes achten:

  • Lesen Sie die Beförderungsbedingungen. Prüfen Sie, ob die Möglichkeit der Stornierung/Kündigung ausgeschlossen wurde.
  • Ziehen Sie in Erwägung, für den Vorteil einer flexiblen Buchung, einen höheren Flugpreis zu zahlen.
  • Schließen Sie eine Versicherung ab, die Ihnen im Krankheitsfall die Flugkosten erstattet

 

Ich wünsche Ihnen allzeit einen guten Flug.



Erfahren Sie mehr:

Bereits im Herbst letzten Jahres berichtete ich über zwei Entscheidungen, die ebenfalls im Zusammenhang mit den Rechten von Flugreisenden stehen.

Wird ein gebuchter Flug kurzfristig annuliert und kommt es bei dem angebotenen Ersatzflug zu einer erheblichen Verspätung, kann Flugreisenden unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch gegen das Flugunternehmen des annulierten Fluges zustehen.  — Erfahren Sie mehr —

Der EuGH musste sich mit der Frage beschäftigen, wie der Begriff der Entfernung im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu verstehen ist. Die Entfernung ist für die Bestimmung der Höhe einer gegebenenfalls zu leistenden Entschädigung  mitentscheidend. — Erfahren Sie mehr —



 

Bengt Langer
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2 thoughts on “Stornierung der Flugbuchung kann ausgeschlossen werden

  1. Werner Schade says:

    Ein interessantes Urteil!
    Gut, dass Du es so schnellveröffentlicht und ausführlich kommentiert hast. Man kann sich – fast – das Studium des Urteils selbst sparen, denn man weiß jetzt, wo es lang geht.

  2. Bengt Langer says:

    Danke. Da sind noch viele weitere Urteile in der Pipeline. Aus dem Bereich des Reiserechts, aber auch sonst. Es bleibt spannend.

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