OLG Köln | Kundenbewertungen können Wettbewerbsverstoß darstellen

Werbung mit Kundenbewertungen kann wettbewerbswidrig sein:

Unternehmen, die aufgrund einer eigenen Werbeaussage abgemahnt wurden setzen sich der Gefahr einer erneuten Abmahnung und der Verwirkung einer Vertragsstrafe aus. Dies jedenfalls dann, wenn sie im Kern inhaltsgleiche Kundenbewertungen auf der Firmenwebseite belassen oder platzieren,  Das entschied das Oberlandesgericht Köln am 24.05.2017 durch Urteil (OLG Köln, Urteil v. 24.05.2017, 6 U 161/16). Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass Kundenbewertungen zum einen Werbung darstellen können. Zum anderen entschied es, dass das Werben mit Kundenbewertungen wettbewerbswidrig sein kann. Ein Wettbewerbsverstoß liegt nach dieser Entscheidung dann vor, wenn das werbende Unternehmen zunächst aufgrund einer eigenen wettbewerbswidrigen werbenden Aussage abgemahnt wurde. Finden sich zum Zeitpunkt der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung oder danach Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite, die im Kern mit der Werbeaussage des werbenden Unternehmens übereinstimmen, so ist auch das Platzieren dieser Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig ist es auch, bereits platzierte Kundenbewertungen nicht von der Webseite zu entfernen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war ein Wettbewerbsverband, Beklagte eine Handelsgesellschaft. Die beklagte Handelsgesellschaft vertrieb „Zauberwaschkugeln“. Diese sogenannten Zauberwaschkugeln bewarb die Beklagte auf ihrer Firmenwebseite mit „Spart Waschmittel“. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die so erfolgte Bewerbung der Zauberwaschkugeln sei irreführend. Es lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach die Verwendung der Zauberwaschkugeln tatsächlich Waschmittel spare.

Im Juni 2015 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sich die Beklagte unter anderem dazu, die von ihr vertriebenen Zauberwaschkugeln zukünftig nicht mehr mit „Spart Waschmittel“ zu bewerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 5.100 Euro. Der Kläger nahm das von der Beklagten abgegebene Unterlassungsversprechen ausdrücklich an.

Anfang Januar 2016 befanden sich verschiedene Kundenbewertungen auf der Firmenwebseite der Beklagten. Diese Kundenbewertungen befanden sich unstreitig bereits im Zeitpunkt der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung dort. In den Kundenbewertungen war zu lesen:

  • „Ich benutze weniger Waschmittel.“
  • „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“
  • „Funktioniert wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr, und der Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und man spart Geld!“

Mitte Januar 2016 verlangte der Kläger von der Beklagten hieraufhin erneut die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dabei sollte die neue Unterlassungserklärung eine höhere Vertragsstrafe beinhalten als jene aus dem Juni 2015. Außerdem forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro auf.

Der Kläger beantragte  im Wesentlichen sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mit den Kundenbewertungen seine Zauberwaschkugeln zu bewerben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Kundenbewertungen waren dem klagenden Wettbewerbsverband bereits im Juni 2015 bekannt. Da die Kundenbewertungen aber nicht explizit in der vorformulierten Unterlassungserklärung benannt wurden, ging die Beklagte davon aus, die Unterlassungserklärung sei nur auf das eigene Werben beschränkt worden. Man habe sich die Kundenbewertungen nicht zu Eigen gemacht. Es seien sowohl positive als auch negative Bewertungen veröffentlicht worden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Bereits das in der ersten Instanz zuständige Landgericht gab dem Kläger Recht. Das OLG nahm im Wesentlichen auf diese Entscheidung Bezug und schloss sich ihr mit ergänzenden Ausführungen an.

Das OLG ließ dabei offen, ob die Beklagte gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hatte. Auf jeden Fall aber habe die Beklagte gegen die vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Aufgrund dieses Verstoßes gegen diese vertraglichen Vereinbarung stehe dem Kläger gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Unterlassung als auch ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro zu.

Verstoß auch bei im Kern gleicher Verletzungshandlung:

Nicht nur die konkrete Verletzungshandlung (Anmerkung: gemeint ist „Spart Waschmittel“), sondern auch im Kern gleiche Verletzungshandlungen (Anmerkung: gemeint sind die Kundenbewertungen), werden von der Unterlassungsverpflichtung erfasst. Bei der vorliegend abgegebenen Unterlassungsverpflichtung handelte es sich um einen Unterlassungsvertrag. Entsprechend sei dieser auszulegen. Dabei sei der wirkliche Wille der Vertragsparteien durch Auslegung zu ermitteln.

Das OLG Köln hat die Auslegung dahingehend vorgenommen, dass eine Verletzungshandlung nicht nur dann vorliegt, wenn sie mit der in der Unterlassungsverpflichtung benannten identisch ist. Eine Verletzungshandlung liege bereits dann vor, wenn die neuerlich begangene Verletzungshandlung im Vergleich zur ersten Verletzungshandlung im Kern gleichartig ist. Im Kern gleichartig – so das OLG – ist ein Verhalten, das von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Die erneut begangene Verletzungshandlung muss also gerade nicht identisch mit der erstmalig begangenen Verletzungshandlung sein.

Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages ist es, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Regelmäßig sei deswegen anzunehmen, dass die Vertragsparteien nicht nur identische, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungsformen von der Unterlassungserklärung erfasst wissen wollen.

Gemessen an der Definition der im Kern liegenden Gleichartigkeit  schloss sich das OLG den in der ersten Instanz getroffenen Feststellungen des Landgerichts an. Das OLG Köln entschied, dass die eigene Werbeaussage „Spart Waschmittel“ mit den Aussagen der Kundenbewertungen im Kern gleichartig ist. Sowohl die eigene Werbeaussage der Beklagten als auch die veröffentlichten Kundenbewertungen suggerierten jeweils, dass durch den Einsatz der Zauberwaschkugeln Waschmittel und Geld gespart werden kann.

Wer Kunden eine Bewertung der eigenen Produkte ermöglicht, macht sich die Bewertungen zu Eigen:

Das OLG folgte nicht der Ansicht der Beklagten, wonach diese sich die Kundenbewertungen nicht zu Eigen gemacht habe. Bewertungen Dritter – so das OLG Köln – würden regelmäßig höher bewertet als die Aussagen des Unternehmens, dass seine Produkte selbst bewirbt. Wer seinen Kunden die Möglichkeit der Bewertung einräumt, der mache sich auch deren Bewertungen zu Eigen. In einem solchen Fall hat ein Unternehmer nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Wettbewerbsverletzung führen kann. Er hat auch alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um künftige oder andauernde Wettbewerbsverstöße abzustellen. Im vorliegenden Fall hätte dies bedeutet, dass die Beklagte die Kundenbewertungen von ihrer Webseite entfernt.

Im Übrigen bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Kundenbewertungen tatsächlich bereits im Zeitpunkt der ersten Abmahnung bekannt waren. Dies aber wäre von der Beklagten zu beweisen gewesen. Aus diesem Grunde war die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro verwirkt. Sowohl das Landgericht als auch das OLG betrachteten die Höhe der Vertragsstrafe als angemessen. Entsprechend wurde die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt.

Kundenbewertungen fallen unter den Begriff der Werbung:

Das OLG Köln setzte sich mit dem Begriff der Werbung auseinander. Werbung sei danach jede Maßnahme eines Unternehmens, die auf Absatzförderung seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sei. Hiervon erfasst sei nicht nur die produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung. Zu dieser gehöre beispielsweise die Imagewerbung oder das Sponsoring. Werbung sei danach jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Hierunter falle auch das Einstellen von Kundenbewertungen. Diese Möglichkeit diene nämlich dem Zweck, das Vertrauen in das so beworbene Produkt zu fördern.

Da hiernach auch Kundenbewertungen unter den Begriff der Werbung fallen, stellt das Einstellen der Kundenbewertungen einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag dar. Denn die Kundenbewertungen sind im Kern inhaltsgleich mit der eigenen Werbeaussage „Spart Waschmittel“. Die Beklagte hatte sich jedoch gerade dazu verpflichtet, die Zauberwaschkugeln in dieser Form nicht zu bewerben.

Die angesprochenen Verkehrskreise – also diejenigen, die sich von der Werbung angesprochen fühlen – verstehen die Kundenbewertungen so, dass die Zauberwaschkugeln funktionieren. Ihre Verwendung führe zu einem verringerten Waschmittelverbrauch und spare Geld. Die Kundenbewertungen mögen dabei zwar den eigenen Eindruck der Nutzer der Zauberwaschkugeln darstellen. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich bei dem Einstellen dieser Kundenbewertungen um Werbung der Beklagten handele.

Anmerkungen zum Urteil:

Dieses Urteil des OLG Köln dürfte Unternehmer zu weiterer Vorsicht mahnen. Zum einen stellt es dar, dass auch die Äußerungen Dritter (Kundenbewertungen) Werbung des Unternehmers darstellen. Es zeigt  aber und vor allen Dingen auch auf, wie wichtig es ist, sich über den Inhalt einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung im Klaren zu sein.  Nach dieser Entscheidung steht fest, dass nicht nur ein ganz konkretes Verhalten Gegenstand eines Unterlassungsvertrages ist. Auch im Kern gleiche Verletzungshandlungen können nach einer vorgenommenen Auslegung des Unterlassungsversprechens Gegenstand des Unterlassungsvertrages geworden sein. Die Abgrenzung, welche Handlungen vom Unterlassungsvertrag umfasst sind und welche Handlungen nicht, dürfte in der Praxis schwierig sein. Die Abgrenzung dürfte dabei umso schwieriger sein, je allgemeiner die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgefasst ist.

Wer sich mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, der sollte im Hinterkopf behalten, dass diese einen bestimmten Zweck verfolgt. Die Wiederholungsgefahr eines abgemahnten Verhaltens soll beseitigt werden. Es ist nach diesem Urteil zu fragen, ob das in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegebene Unterlassungsversprechen tatsächlich nur eine einzige ganz konkrete Handlung beinhaltet, oder ob vielmehr auch im Kern gleiche Handlungen erfasst werden sollten. Letzteres dürfte zumindest aus der Sicht des Abmahnenden der Regelfall sein.

Aus Gründen der eigenen Sicherheit dürfte die Auslegung nicht zu eng vorzunehmen sein. Bei der Beurteilung der Frage, welche Verhaltensweisen von der Abmahnung tatsächlich umfasst sind, dürfte die Einholung professioneller Hilfe sachdienlich sein. Diese mag auch dazu dienen, eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu konkretisieren. Eine derart durch Konkretisierung abgeänderte Unterlassungserklärung mag dazu dienen, die Abgrenzungsproblematik auf ein überschaubares Maß einzugrenzen.

Letztlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das OLG die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro als angemessen betrachtet hat. Dies korrespondiert mit der Entscheidung des OLG Hamm, wonach der Versand einer unerwünschten Werbemail bereits zur Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro führen kann. Gerade mit diesem Kostenrisiko im Rücken dürfte es im Interesse des Abgemahnten liegen, genau zu bestimmen, welches Verhalten er zukünftig zu unterlassen und welche andauernden Verletzungshandlungen abzustellen hat.

Bengt Langer
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