Fan ist gegenüber Verein zum Schadensersatz verpflichtet

Fan ist gegenüber Verein zum Schadensersatz verpflichtet

Das Zünden von Feuerwerkskörpern auf Tribünen von Fußballstadien kann dem Fan teuer zu stehen kommen. Dies insbesondere dann, wenn der Verband dem Verein aufgrund dieses Ereignisses eine Verbandsstrafe auferlegt. Der die Verbandsstrafe zahlende Verein kann von dem den Knallkörper zündenden Fan Ersatz verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) ganz aktuell durch Urteil vom 09.11.2017 (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2017). Das Urteil mit dem Aktenzeichen VII ZR 62/17 liegt noch nicht im Volltext vor.

Der Sachverhalt

Die Klägerin des Rechtsstreits war die Betreiberin des Profifußballbereichs des 1. FC Köln. Der Beklagte war ein Besucher des Heimspiels gegen den SC Paderborn, das im Jahr 2014 stattfand. Der Beklagte zündete während des Spiels einen Knallkörper. Diesen warf er vom Oberrang auf den Unterrang. Durch die Detonation des Knallkörpers wurden sieben Personen verletzt.

Aufgrund dieses Vorfalles und weiterer in der Vergangenheit liegender Vorkommnisse verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin. Insgesamt belief sich die Verbandsstrafe auf einen Betrag im sechsstelligen Bereich. Die Klägerin zahlte die Verbandsstrafe. Von dem Beklagten verlangte sie Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

Das Landgericht Köln (LG) gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies die Klage nach Berufung des Beklagten ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Dieses verurteilte den Beklagten nun zur Zahlung von 20.340 Euro an die Klägerin.

Die Entscheidung des BGH

Die Klägerin verfolgte vor dem BGH ihren Anspruch fort. Sie begehrte weiterhin Zahlung vom Beklagten in Höhe von 30.000 Euro. Dies hatte keinen Erfolg.

Der BGH entschied, dass sich die Höhe der Schadensersatzpflicht des Beklagten nach dessen Pflichtverletzung bemesse. Maßgeblich sei, in welchem Maß sich dessen Pflichtverletzung in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Da sich die Verbandsstrafe aus mehreren in der Vergangenheit liegenden Verstößen aufaddierte, der Beklagte jedoch nur für den letzten der sanktionierten Vorfälle ersatzpflichtig war, war dies ins Verhältnis zu setzen. Hieraus ergab sich der gerundete Betrag in Höhe von 20.340 Euro.

Berechnung der Schadensersatzsumme

Es mag sich die Frage stellen, wie der Betrag in Höhe von 20.340 Euro zustande kam und woraus er resultiert. Dieser Betrag ist das Ergebnis einer Berechnung, wonach das Fehlverhalten des Fans und dessen Beteiligung in das Verhältnis aller in der Vergangenheit liegenden Strafen, die dem Verein auferlegt wurden, ins Verhältnis gesetzt wurde.

Dem 1. FC Köln wurden in der Vergangenheit vier Einzelstrafen auferlegt. Diese beliefen sich auf 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro. Die Gesamtstrafe betrug damit 118.000 Euro. Nur für die letzte Einzelstrafe in Höhe von 40.000 Euro war der Fan ersatzpflichtig. Von den 118.000 Euro musste die Klägerin letztlich nur 60.000 Euro zahlen. Entsprechend war auch der Betrag des den Fan betreffenden Anteils zu mindern. Aus der Rechnung 40.000/118.000 x 40.000 ergibt sich dann der vom Fan zu zahlende Schadensersatz in Höhe von gerundet 20.340 Euro.

Anmerkungen zu diesem Urteil

Es ist aus meiner Sicht absolut zu begrüßen, dass das Stadion nicht zum rechtsfreien Raum für dessen Besucher erklärt wurde. Zu begrüßen ist, dass sogenannte Fans fortan Sanktionen für ihr Fehlverhalten zu befürchten haben. Aus Sicht der Vereine ist es zu begrüßen, dass ihnen eine Möglichkeit an die Hand gegeben wurde, fremdes Fehlverhalten, für das sie zur Rechenschaft gezogen werden, von den Verursachern zurückzuverlangen.

Verbandsstrafen im Bereich des Profifußballs bewegen sich in einem Rahmen, der im deutlich fünfstelligen Bereich liegt. Das zeigt der vorliegende Fall. Dieses Urteil mag dazu dienen, Fans davon abzuhalten, im Stadion durch ihr Fehlverhalten andere Besucher zu gefährden. Die Kenntnis darüber, dass der Verein ihm auferlegte Verbandsstrafen von den hierfür verantwortlichen Störern ersetzt verlangen kann, dient hoffentlich der Disziplinierung der Fans. Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil sich unter den „Idioten“ herumspricht. Wer im Stadion durch sein Verhalten Verletzungen unbeteiligter Dritter herbeiführt soll nicht nur hierfür, sondern auch für die Verbandsstrafe, die der Verein zu tragen hat, herangezogen werden können. Man beachte die Summe, die im Raum steht. Jeder Fan sollte sich darüber Gedanken machen, ob ihm die Zündung eines Knallkörpers im Stadion an die 20.000 Euro wert ist. Mir wäre es das nicht.



Erfahren Sie mehr:

Bereits vor längerer Zeit berichtete ich über eine Entscheidung des BGH. Auch in ihr ging es um Ersatzansprüche. Die Frage war, ob Eltern gegenüber einem Verein Ersatzansprüche geltend machen können, wenn sie Kinder zu einer Sportveranstaltung mit dem PKW bringen und es zu einem Verkehrsunfall auf dieser Fahrt kommt. Das Kind ist Mitglied des Vereins, die Angehörigen jedoch nicht. Der BGH hat eine Ersatzpflicht des Vereins in diesem Fall ausgeschlossen.  — Erfahren Sie mehr —



 

Bengt Langer
Letzte Artikel von Bengt Langer (Alle anzeigen)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert