Entzug einer Eigentumseinheit wegen ihrer Nutzung zur Prostitution

Kläger und (Wider-) Beklagte nutzen eine aus vier Teileigentumseinheiten bestehende Teileigentumseinheit. Diese befindet sich in einem Gewerbegebiet. Die Prostitution ist dort grundsätzlich erlaubt. Die Beklagten haben ihre Teileigentumseinheit an einen Dritten zu Zwecken der Prostitution weitervermietet. In den übrigen Teileigentumseinheiten befindet sich eine Yogaschule, ein Sanitärgroßhandel und ein Ingenieurbüro. Die Teilungserklärung verbietet die Nutzung der —Weiterlesen—