Der BGH verhandelte am 23.08.2018 zu der Frage, ob der Widerruf des Kaufs einer im Internet erworbenen Matratze möglich ist. Der Kläger erwarb im Internet von der Beklagten eine Matratze. Die Matratze wurde dem Kläger in einer Schutzfolie versiegelt geliefert. Einige Tage nachdem der Kläger die Schutzfolie entfernt hatte, widerrief er den Kauf der Matratze und forderte die Beklagte zum Rücktransport der Matratze auf ihre Kosten auf. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma. Er forderte danach die Beklagte erfolglos zur Erstattung der durch den Rücktransport entstandenen Kosten auf. Die Beklagte war der Auffassung, dem Kläger habe nach der Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht zugestanden.
Die Entscheidung wird am 08.11.2017 verkündet.
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