Entzug einer Eigentumseinheit wegen ihrer Nutzung zur Prostitution

Kläger und (Wider-) Beklagte nutzen eine aus vier Teileigentumseinheiten bestehende Teileigentumseinheit. Diese befindet sich in einem Gewerbegebiet. Die Prostitution ist dort grundsätzlich erlaubt. Die Beklagten haben ihre Teileigentumseinheit an einen Dritten zu Zwecken der Prostitution weitervermietet. In den übrigen Teileigentumseinheiten befindet sich eine Yogaschule, ein Sanitärgroßhandel und ein Ingenieurbüro. Die Teilungserklärung verbietet die Nutzung der Einheiten zur Ausübung eines störenden Gewerbebetriebs, welches ein gedeihliches Arbeiten der Mitbenutzer beeinträchtigt. In einer Eigentümerversammlung wurde den Teileigentümern der als Bordell genutzten Einheit das Teileigentum entzogen nachdem sie zu erkennen gaben, dass sie hieran aus wirtschaftlichen Gründen festhalten wollten.

Der BGH wird zu klären haben, ob die Verurteilung der Beklagten zur Veräußerung ihrer Teileigentumseinheit zur Recht erfolgte.

 

UPDATE:

Der Verhandlungstermin wurde nach Rücknahme der Revision aufgehoben.

Bengt Langer
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