EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung

EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung:

Eine Flugverspätung ist für jeden Reisenden eine enorme Unannehmlichkeit. Um dieses Ärgernis eines verspäteten Fluges, einer Nichtbeförderung oder einer Annulierung eines Fluges zu mildern, trat am 17. Februar 2005 die sogenannte Fluggastrechteverordnung in Kraft. In dieser Verordnung finden sich Regelungen über Entschädigungen, die Fluggesellschaften ihren Fluggästen aufgrund der benannten Unannehmlichkeiten zu erstatten haben. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beziffert sich gemäß Artikel 7 der Verordnung anhand der Entfernung, die der Fluggast zurückgelegt hat. Der Ausgleichsanspruch kann demnach zwischen 250 Euro und 600 Euro betragen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Begriff „Entfernung“ auszulegen ist. Konkret ging es um die Frage, ob „Direktflüge“ und Flüge mit „Anschlussflug“ gleich oder unterschiedlich zu beurteilen sind. Die zurückgelegte Strecke eines Direktfluges ist nämlich regelmäßig geringer als die zurückgelegte Strecke unter Einbindung eines Anschlussfluges.

Der EuGH entschied durch Urteil vom 07.09.2017, dass für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs für eine erlittene Flugverspätung die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel maßgeblich ist. Die für den Ausgleichsanspruch maßgebliche Wegstrecke wird also nach der sogenannten Großkreismethode ermittelt. Eine durch einen Anschlussflug weiter zurückgelegte Strecke erhöht den Ausgleichsanspruch nicht.

Der Sachverhalt

Drei Klägerinnen buchten einen Flug bei der Fluggesellschaft Brussels Airlines. Der Flug sollte von Rom über Brüssel nach Hamburg gehen. Es handelte sich also um keinen Direktflug von Rom nach Hamburg, sondern um einen Flug mit Anschlussflug. Der 1. Flug von Rom nach Brüssel sollte um 10:25 Uhr starten und um 12:40 Uhr in Brüssel landen. Der 2. Flug von Brüssel nach Hamburg sollte um 13:35 Uhr in Brüssel starten. Die Ankunft in Hamburg sollte um 14:45 Uhr erfolgen.

Aufgrund einer Verspätung des 1. Fluges erreichten die Klägerinnen Brüssel statt um 12:40 Uhr erst um 13.22 Uhr. Der Anschlussflug, der um 13:35 Uhr starten sollte, war für die Klägerinnen unmöglich zu erreichen. Sie wurden mit dem nächstmöglichen Flug der Airline nach Hamburg befördert, wo sie um 18:35 Uhr ankamen. Der Zielflughafen Hamburg wurde also mit einer Flugverspätung von 3 Std 50 Min erreicht.

Artikel 7 der Verordnung sieht vor, dass ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro bestehen soll, für Flüge über eine Entfernung von 1.500 Km oder weniger, von 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen zwischen 1.500 Km und 3.000 Km und 600 Euro bei allen sonstigen Flügen, die nicht unter die vorgenannten Regelungen fallen.

Die Klägerinnen waren der Auffassung, ihnen stünde gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung jeweils eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro zu. Sie hätten nämlich insgesamt eine Wegstrecke von 1.656 Km zurückgelegt. Die Gesamtstrecke setzt sich zusammen aus der Wegstrecke von Rom nach Brüssel (1.173 Km) und der 2. Strecke von Brüssel nach Hamburg (483 Km).

Brussels Airlines war dagegen der Auffassung, allein die vergleichbare Strecke eines Direktfluges von Rom nach Hamburg sei für die Berechnung der Entfernung maßgeblich. Diese betrage 1.326 Km. Den Klägerinnen stehe daher lediglich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro zu. Diesen Betrag hatte die Airline bereits an die Klägerinnen gezahlt.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH gab der Fluglinie Recht. Maßgeblich für die Bestimmung der maßgeblichen Entfernung ist danach die Distanz zwischen dem Ort des 1. Abflugs und des Zielfughafens. Die Entfernung wird damit anhand der Großkreismethode ermittelt. Umwege, die durch die Inanspruchnahme von Anschlussflügen zustande kommen, werden nicht in die Wegstreckenberechnung mit aufgenommen.

Die Begründung des EuGH ist nachvollziehbar. Zunächst bezieht sich der EuGH zutreffend darauf, dass der Ausgleichsanspruch des Artikels 7 dem Wortlaut der Verordnung nach nur dann zum Tragen komme, wenn auf ihn verwiesen wird. Artikel 5 der Verordnung, der Annulierungen betrifft, verweise auf Artikel 7. Artikel 6, der die Verspätungen betrifft, tut das nicht. Eigentlich also wären demnach zwar Annulierungen nicht aber Verspätungen von den Fluggesellschaften auszugleichen.

Der EuGH springt an dieser Stelle aber den Fluggästen zur Seite und weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch Fluggäste verspäteter und nicht nur annulierter Flüge sich auf Artikel 7 und damit auf den Ausgleichsanspruch berufen können. Denn nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürften vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden.

Fluggäste annulierter Flüge und Fluggäste verspäteter Flüge hätten – so der EuGH – die gleichen Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Ihre Situation sei daher vergleichbar. Entsprechend seien die Fluggäste annulierter Flüge und die Fluggäste verspäteter Flüge gleich zu behandeln. Die Gleichbehandlung beziehe sich dabei nicht nur auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs, sondern auch auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs.

Artikel 7 der Verordnung, der die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt, unterscheidet aber nicht danach, ob es sich um einen Direktflug oder einen Flug mit Anschlussflug handelt. Der Ausgleichsanspruch soll den erlittenen Unannehmlichkeiten Rechnung tragen. Diese durch Annulierung oder Flugverspätung erlittenen Unannehmlichkeiten sind wie dargestellt, unabhängig ob bei einem Direktflug oder bei einem Flug mit Anschlussflug erlitten, vergleichbar. Die erlittenen Unannehmlichkeiten sind mit anderen Worten nicht dadurch schlimmer, dass die am Ende zurückgelegte Strecke größer ist als sie es bei einem Direktflug gewesen wäre.

Aus diesen Überlegungen heraus ist es nachvollziehbar, dass für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs die Großkreismethode angewandt wird. Es wird also die Entfernung des 1. Abflugortes und des Zielflughafens zur Berechnung herangezogen.

Anmerkungen zu dieser Entscheidung:

Der EuGH hat für eine Vielzahl von Fluggästen, die unter Verspätungen leiden, zwei Dinge klargestellt.

  1. Auch Fluggäste verspäteter (nicht nur annulierter) Flüge haben einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Airline.
  2. Maßgeblich für die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen ohne Umwege durch Anschlussflüge

Was Fluggäste noch wissen sollten:

Die Fluggastrechteverordnung gilt nicht für jede Airline und jeden Flug. Artikel 3 der Verordnung bestimmt den Anwendungsbereich. Unter anderem ist dort folgendes geregelt:

  • Die Verordnung gilt nur dann, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaates angetreten wird. Wird in einem Drittstaat zwischengelandet und der Flug mit einer Airline des Drittstaates fortgesetzt, so wird auch für diesen Weiterflug die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sein.
  • Für Einreisende aus einem Drittstaat gilt die Verordnung nur dann, wenn der Flug mit einer Airline angetreten wird, die auch zur Gemeinschaft gehört. Wer etwa mit einer Airline eines Drittstaates in einen Mitgliedsstaat einreist, der wird sich auf diese Verordnung nicht berufen können, es sei denn, die Airline hat sich eigenverantwortlich bereit erklärt, sich den Regelungen der Verordnung zu unterwerfen. Verpflichtet ist sie hierzu nicht.

Reisende sollten diese Punkte bei ihrer Flugplanung beachten. Die Fluggastrechteverordnung ist ein europäisches Regelwerk. Es gilt daher nicht weltweit und nicht für jeden Fall einer Verspätung oder Annulierung.

Ich persönlich wünsche Ihnen stets einen guten Flug, ganz ohne Flugverspätung und andere Unannehmlichkeiten. Kommen Sie gut und heil an, wo immer die Reise Sie hinbringen mag.



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Kürzlich hatte sich auch der BGH mit einer Frage zur Fluggastrechteverordnung zu beschäftigen. Er entschied im Sinne der Fluggäste. Auch dann, wenn ein Flug annulliert und ein Ersatzflug angeboten wird, kann dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zustehen. — Erfahren Sie mehr —



 

Bengt Langer
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