Bundestag stärkt Stellung der Urheber

Bundestag stärkt Verhandlungsposition der Urheber

Der Bundestag hat am 15.12.2016 die Verhandlungsposition der Urheber und ausübenden Künstler gestärkt. Diese befanden sich bei Verhandlungen über ihr Honorar mit den Verwertern ihrer Rechte oft in einer unterlegenen Position. Die Änderung des Urhebervertragsrechts soll zu einer verbesserten Durchsetzbarkeit einer angemessenen Vergütung der Kreativen führen.

Das Problem:

Ausübenden Künstlern und Urhebern steht seit dem Jahr 2002 ein gesetzlich verankerter Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ zu. Was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, haben Gerichte seitdem konkretisiert. Trotz der gesetzlichen Verankerung und der Rechtsprechung hat die Bundesregierung erkannt, dass Urheber sich gegenüber ihren Vertragspartnern in einer unterlegenen Verhandlungsposition befinden. Daher sind die Kreativen oft gezwungen, alle Rechte an ihren Werken bzw. Leistungen aus der Hand zu geben. Hierfür erhalten sie regelmäßig eine nur unangemessene Einmalzahlung. Trotz des gesetzlichen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung fehle den Urhebern regelmäßig die Markt- und Verhandlungsmacht. Sie könnten daher ihren gesetzlich vorhandenen Anspruch tatsächlich nicht durchsetzen.

Die Lösung:

Die Verhandlungsposition der Kreativen musste gestärkt werden. Die Änderung des Urhebervertragsrechts bedient sich hierfür mehrerer Mechanismen. Diese sollen eine faire Beteiligung an den Verwertungserlösen sicherstellen. Jede Nutzung soll angemessen vergütet werden.

  • Dem Urheber wird ein Auskunftsanspruch an die Hand gegeben. Diesen Anspruch kann der Urheber zukünftig einmal jährlich von seinem Vertragspartner verlangen. Dies regelt der neu in das Gesetz eingefügte § 32d Abs. 1 UrhG. Überträgt der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht oder räumt er weitere Nutzungsrechte gegenüber Dritten ein, so besteht der Auskunftsanspruch auch gegenüber diesen Dritten. Das regelt der neue § 32e UrhG.
  • Ebenfalls neu ist, dass ein Urheber, der ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung einem Anderen einräumt, sein Werk nach Ablauf von 10 Jahren nun selbst wieder anderweitig verwerten kann. Dies regelt der neu in das Gesetz eingefügte § 40a Abs. 1 UrhG.
  • Außerdem soll die Einbeziehung weiterer Vereinigungen von Urhebern deren Stellung im Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Regelungen über die Vergütung stärken. Hierfür wurden die §§ 36, 36a UrhG geändert und der Zielsetzung entsprechend angepasst.
  • Der neu in das Gesetz eingefügte § 36b UrhG etwa stärkt ebenfalls die Rechte der Urheber. Diese Norm gibt den Urhebern nämlich einen Anspruch auf Unterlassung an die Hand. Demnach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zum Nachteil der Urheber von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.

Der Vorabfassung der Änderung des UrhG sind alle Änderungen und zu entnehmen. Diese Vorabfassung wird durch die lektorierte Fassung noch ersetzt.

Inkrafttreten:

Die Gesetzesänderung tritt am 01.03.2017 in Kraft.

 

Bengt Langer
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