BGH | Bringdienst der Eltern ist reine Gefälligkeit und begründet keine Ersatzansprüche gegen den Verein

Zusammenfassung:

Familienangehörigen steht gegen einen Amateursportverein kein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn sie Minderjährige Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen des Vereins fahren. Kommt es bei solchen Fahrten zu einem Unfall, steht den Familienangehörigen, die selbst nicht Mitglied des Vereins sind, auch kein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegenüber dem Verein zu. Das entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23.07.2015 (Az. III ZR 346/14). Seine Entscheidung begründet der BGH im Kern damit, dass es sich bei diesen Fahrten um eine reine Gefälligkeit und nicht um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis handelt.

Der Sachverhalt:

Die Enkelin der Klägerin ist Mitglied des beklagten Vereins. Der  Verein nahm an einer Hallenkreismeisterschaft teil. Zu dieser Sportveranstaltung wollte die Klägerin, die selbst nicht Mitglied des Vereins war, ihre Enkelin mit ihrem eigenen PKW bringen. Auf dem Weg verunfallte die Klägerin. Dabei zog sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zu.  Der PKW der Klägerin wurde beschädigt. Gegenüber der Sportversicherung des beklagten Vereins machte die Klägerin ihre Ansprüche geltend. Der Versicherer des Sportvereins lehnte die geltend gemachten Ansprüche insgesamt ab.

Der Versicherer vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe laut der Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz zu. Sie sei weder Mitglied des Vereins, noch sei sie ein „offiziell eingesetzter Helfer“. Sie gehöre damit nicht zum geschützten Personenkreis.

Die Klägerin nahm hierauf hin den Sportverein selbst in Anspruch. Von ihm verlangte sie Ersatz ihres materiellen Schadens (Schaden am PKW) sowie ihres immateriellen Schadens (Schmerzensgeld).

Verfahrensgang:

Das Landgericht Stade hat die Klage durch Urteil vom 11.12.2013 (Az.: 2 O 304/12) vollumfänglich abgewiesen. Die Entscheidung ist leider nicht veröffentlich. Im Rahmen der Berufung hat das OLG Celle durch Urteil vom 16.10.2014 (Az.: 5 U 16/14) den Sportverein zur Zahlung von 2811,63 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Das entsprach dem Ausgleich der am PKW entstandenen Schäden. Schmerzensgeld sprach auch das OLG Celle der Klägerin nicht zu. Die Klägerin verfolgte ihren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Rahmen der Revision fort. Hierüber hatte der BGH zu entscheiden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH entschied, es habe sich bei der Fahrt um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Eine reine Gefälligkeit begründe keinen Aufwendungsersatzanspruch für den der Klägerin erlittenen Schaden.  Zur Begründung nahm der BGH im Folgenden zwei Differenzierungen vor. Hierdurch wollte er Wertungswidersprüche vermeiden.

Zunächst unterschied der BGH im Bereich der rechtsgeschäftlichen (vertraglichen) Schuldverhältnisse zwischen einem Auftragsverhältnis (§ 662 GB) und einem Gefälligkeitsverhältnis (kein Vertrag). Ob es sich um das eine oder das andere handle, sei danach zu bestimmen, ob der Leistende (die Klägerin) mit einem Rechtsbindungswillen gehandelt habe. Maßgeblich hierfür sei, wie sich das Handeln des Leistenden aus Sicht eines objektiven Beobachters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt. Kriterien, die für die Annahme eines Vertrages sprechen seien insbesondere solche, bei denen erkennbar wirtschaftliche Interessen des Leistungsempfängers (des Vereins) auf dem Spiel stünden und er sich deswegen auf die Leistungszusage (die Fahrt) verlassen durfte. Ebenfalls für die Annahme eines Vertrages würde sprechen, wenn der Leistende (die Klägerin) ein eigenes wirtschaftliches Interesse hätte. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, könne nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen ein Rechtsbindungswille angenommen werden. Der Rechtsbindungswille sei im Bereich der Gefälligkeiten des täglichen Lebens, im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich seien,  regelmäßig abzulehnen.

Sodann unterschied der BGH im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 677 ff BGB) und der Gefälligkeit ohne Auftrag. Ebenso wie bei der zuvor vorgenommenen Unterscheidung sei auch hier darauf abzustellen, wie sich das Handeln des Leistenden (der Klägerin) einem objektiven Beobachter darstellt. Die Abgrenzung, ob das eine oder das andere vorliege, bestimme sich jedoch nach anderen Kriterien. Die Art der Tätigkeit, der Grund und der Zweck der Tätigkeit, die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Tätigkeit für den Geschäftsherrn (Verein), die Umstände unter denen die Tätigkeit erbracht werde und die hierbei entstehende Interessenlage der Parteien, seien zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien könnten Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge regelmäßig nicht zu Ansprüchen aus einer GoA führen. Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür dürften in der Regel nicht erfüllt sein.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, bei der konkreten Fahrt habe es sich um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Sie habe dem Zweck gedient, der Enkelin die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dass die Fahrt auch der Mannschaft und damit dem Interesse des Vereins gedient habe, ändere nichts daran, dass es sich um eine Gefälligkeit gehandelt habe. Der „Bringdienst“ zu auswärtigen Spielen sei nach den getroffenen Feststellungen immer Sache der Eltern oder Angehörigen gewesen. Diese ständige Praxis spreche dagegen, dass die regelmäßig freiwillig erbrachten Fahrten auf Grundlage eines mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses (gesetzlich oder vertraglich) erbracht worden seien. Mangels gegenteiliger Absprachen sei deswegen von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen.

Anmerkungen zum Urteil:

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte Eltern und Angehörige aufhorchen lassen, deren minderjährige Kinder in einem Sportverein organisiert sind. Fahrten zu auswärtigen Sportveranstaltungen sind – das hat der BGH nun klargestellt – reine Gefälligkeiten. Allein der Verfahrensgang lässt erkennen, dass die Rechtslage bis zu dieser Entscheidung keineswegs klar war. Im Rahmen von „Bringdiensten“ erlittene Unfallschäden und Verletzungen werden in der Regel weder vom Versicherer des Sportvereins noch vom Verein selbst übernommen. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen die Fahrer nicht selbst Mitglieder des Vereins sind.

Die auch in der NJW veröffentlichte Entscheidung des BGH wird im Rahmen einer Urteilsanmerkung des wisschenschaftlichen Mitarbeiters Jan Sinbartl und des Notars a. D. Dr. Josef Zintl aus München als richtig beurteilt (NJW 2015, 2880, 2881 f). Es könne nicht gewollt sein, dass ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen den Verein gemäß § 670 BGB in Betracht komme. Wäre dies der Fall, so hätten Angehörige minderjähriger Kinder gegen den Verein auch Ersatzansprüche bezüglich ihrer Fahrtkosten (Benzin, Parkentgelte, etc.). Ein Amateursport im Jugendbereich könne dann nicht auf breiter Basis betrieben werden, müssten die Vereine die von den Angehörigen freiwillig übernommen  Kosten  tragen. Gleichwohl wird die Begründung des BGH von den Autoren der Urteilsanmerkung kritisiert. Sie sei ungenau. Diese Kritik soll aber nicht zum Gegenstand dieses Artikels gemacht werden.

Bengt Langer
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