BGH | AGB-Klausel – Entgelt für Ausstellung einer Bank-Ersatzkarte unwirksam

Rechtsprechung OLG Hamm Kündigung Bausparvertrag Urteil 22.06.2016 - 31 U 234/15Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer AGB-Entgeltklausel einer Bank zu entscheiden. Inhalt der Klausel war, dass der Kunde für die Ausstellung einer Ersatzkarte 15,00 Euro zu zahlen habe.  Diese Zahlungspflicht treffe den Kunden jedenfalls dann, wenn der Grund für die Ersatzausstellung der Karte nicht im Verantwortungsbereich der Bank liege. Eine solche Klausel – so der BGH – ist unwirksam. Die Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 20.102015 – XI ZR 166/14) ist im Volltext veröffentlicht und sicherlich für viele Bankkunden interessant, die für die Ausstellung einer Ersatzkarte zur Kasse gebeten wurden und werden.

Die Entscheidung des BGH:

Die beanstandete Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB. Die von der Bank verwendete Klausel enthalte nämlich Regelungen, die von  Rechtsvorschriften abweichen. So sei es unter anderem nach § 675l Satz 2 BGB eine Pflicht des Kunden, den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung der Bankkarte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Die Entgeltklausel sei aber so auszulegen, dass der Kunde auch dann die 15,00 Euro zu zahlen habe, wenn er die Sperrung nach § 675k Abs. 2 BGB wegen eines Grundes aus § 675l Satz 2 BGB, also wegen Diebstahls, etc.  vereinbarungsgemäß habe sperren lassen.

Das Gericht hat die Klausel ausgelegt. Danach sei diese so zu verstehen, dass die Bank das Entgelt auch dann verlangen könne, wenn der vereinbarungsgemäß vorgenommenen Sperre die Meldung eines Verlustes, Diebstahls, etc. vorausgegangen ist. Für den für die Beurteilung maßgeblichen Durchschnittskunden stelle sich die Klausel so dar, dass er die 15,00 Euro immer dann zu entrichten habe, wenn er die Ausstellung einer Ersatzkarte begehrt.

Für die Beurteilung, in wessen Verantwortungsbereich eine Neuausstellung einer Ersatzkarte falle, sei auch der Begriff der „Ursache“ auszulegen. Auch dieser Begriff sei mehrdeutig. Die Ursache könne sich einerseits auf den Anlass der Neuausstellung beziehen. Sie könne sich aber auch auf den Umstand der zur Sperrung der Karte führte beziehen. Der Anlass der Neuausstellung sei bei der Sperrung der Erstkarte durch die Bank anzunehmen. Eine solche Ursache liege immer im Verantwortungsbereich der Bank. Auch der Umstand der zur Sperrung der Karte geführt habe, kann vom Begriff der Ursache umfasst sein. Umstände, die zur Kartensperrung führen könnten, seien etwa der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung der Karte. Diese Umstände lägen regelmäßig jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Bank und begründen daher eine Entgeltzahlungspflicht des Kunden.

Aus der Sicht des Kunden könne die Entgeltklause nur so verstanden werden, dass nicht nur der Zwischenschritt der Sperrung eine Entgeltpflicht auslöst, sondern der gesamte Vorgang, der letztlich zur Sperrung der Karte führe. Darunter fielen dann auch der Kartendiebstahl, die missbräuchliche Verwendung der Karte, etc.

Hiermit, so der BGH, weicht die Bank zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung des § 675k Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab. Die Bank treffe die Pflicht, dem Kunden eine neue Karte auszustellen, wenn eine bloße Entsperrung wegen Diebstahls  oder Abhandenkommens nicht in Betracht komme. Hierbei handle es sich um eine gesetzliche Nebenpflicht nach § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB. Für die Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht könne die Bank vom Kunden kein Entgelt verlangen. Dies habe der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich festgestellt (BT-Drucks. 16/11643, S. 106). Außerdem biete das Gesetz keine Grundlage dafür, eine Differenzierung nach „Verantwortungsbereichen“ vorzunehmen.

Abgesehen davon, dass für eine Differenzierung nach Verantwortungsbereichen keine Grundlage bestehe, walze die Bank Aufwendungen auf den Kunden ab, die zur Erfüllung eigener Pflichten entstanden seien.

Die Erhebung eines Entgelts für die Ausstellung einer Ersatzkarte entspreche nicht der gesetzlichen Regelung. Von Gesetzes wegen habe die Ausstellung einer Ersatzkarte in vorbenannter Konstellation unentgeltlich zu erfolgen. Die von der Bank verwendete Klausel hält, so der BGH, einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung abweiche und den Kunden unangemessen benachteilige. Die Klausel sei daher unwirksam.

Eigene Anmerkungen:

Dieses Urteil ist aus Sicht der Verbraucher günstig. Der BGH hat klargestellt, dass in den meisten Fällen eine Klausel unwirksam ist, die dem Kunden die Kosten einer Kartenneuausstellung auferlegt. Die Gesetzesbegründung, die auch der BGH als Argument für die Unwirksamkeit der Klausel heranzieht, ist deutlich. Dort heißt es:

Aufgrund des grundsätzlichen Verbots, Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag zu erheben (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB-E), können Zahlungsdienstleister im Fall des Absatz 2 Satz 1 für die Entsperrung bzw. Neuausstellung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments kein Entgelt beanspruchen.

Es ist also für Banken unzulässig, die Kosten eigener (Neben-)Verpflichtungen auf den Kunden abzuwälzen. Insbesondere bei Verlust der Karte, dem Diebstahl oder dem Kartenmissbrauch, genügt es nicht, die Karte lediglich zu entsperren. Die Kosten der Neuausstellung hat die Bank und nicht der Kunde zu tragen.

Bankkunden sollten ihre Bank auf diese Rechtsprechung hinweisen, sofern sie mit Kosten für die Neuausstellung einer Karte belastet werden. Sofern bereits geleistete Zahlungen für die Neuausstellung noch nicht verjährt sind, sollte eine Rückerstattung möglich sein. Ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, sollte zumindest dann durch Einholung von Rechtsrat geklärt werden, sofern beabsichtigt ist, einen solchen Anspruch klageweise gegen die Bank durchzusetzen.

Bengt Langer
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