Abmahnung droht, wenn Link zur OS-Plattform im Ebay – Angebot fehlt:
Gewerblich tätige Onlinehändler laufen Gefahr, abgemahnt zu werden, wenn sie in ihren Angeboten keinen „klickbaren“ Link zur sogenannten OS-Plattform setzen. Ein funktionsloser Link birgt ein Abmahnrisiko. Dieses Risiko besteht für alle Onlinehändler und damit auch den auf eBay aktiven Händlern. Gewerbliche Anbieter müssen zukünftig in jedes ihrer Angebote einen „klickbaren“ Link zur OS-Plattform setzen. Das Einsetzen des Links lediglich in Textform und damit ohne Funktion, genügt den Anforderungen nicht. Dies entschied in 1. Instanz das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil v. 09.03.2017 – Az.: 14 O 20/17). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm zurückgenommen (OLG Hamm, Beschluss v. 03.08.2017 – Az.: 4 U 50/17).
Der Sachverhalt:
Der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.08.2017 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte sind Wettbewerber. Beide boten im Internet, unter anderem auch auf eBay, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Software an. Die Verfügungsklägerin griff das Angebot der Verfügungsbeklagten an. Dieses Angebot, so die Verfügungsklägerin, habe keinen funktionierenden Link zu der OS-Plattform enthalten. Angebote ohne funktionierenden Link zu dieser Plattform seien aber nicht mit der europäischen ODR-Verordnung vereinbar. Die Verfügungsklägerin verlangte von der Verfügungsbeklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese wurde nicht abgegeben.
Die Verfügungsbeklagte war der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, in ihre eBay-Angebote einen funktionierenden Link zu setzen. Es sei ausreichend, wenn sie den Link in Textform und damit ohne Klickfunktion in ihre AGB integriere. Auch erfasse die ODR-Verordnung keine Angebote, die auf Handelsplattformen wie eBay eingestellt würden.
Mit Erfolg verfolgte die Verfügungsklägerin ihr Anliegen weiter. Das Landgericht Bochum erließ gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung im beantragten Umfang. Das OLG gab in seinem Hinweisbeschluss zu erkennen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Die vom LG Bochum erlassene einstweilige Verfügung sei zulässig und begründet. Die von der Verfügungsbeklagten eingelegte Berufung wurde daraufhin von dieser zurückgenommen. Die einstweilige Verfügung hat damit Bestand.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamm hat die Ausführungen des LG Bochum als zutreffend bezeichnet. Die zulässige einstweilige Verfügung war auch begründet. Zur Begründetheit führt das OLG Hamm sodann Folgendes aus:
Zum einen bestand zunächst ein Verfügungsanspruch. Die Verfügungsbeklagte habe eine verbotene unlautere geschäftliche Handlung in der Form des Rechtsbruchs begangen; §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm Art. 14 Abs. 1 S. 1 der VO (EU) Nr. 524/2013. Sie habe nämlich entgegen der Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 keinen funktionierenden Link in ihr Angebot eingestellt. Die nur textliche Widergabe der Internetadresse genüge nicht. Ein Link, so das OLG, setze eine entsprechende Funktionalität (Klickbarkeit) voraus. Diese Funktionalität weise die Textform gerade nicht auf. Die Verordnung spreche jedoch von einem „Link“ und nicht lediglich einer „Mitteilung“.
Zum anderen führt das OLG weiter aus, Art. 14 der Verordnung gelte auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“. Hier platzierte Angebote ließen sich unter den im Art. 14 verwendeten Begriff der „Website“ subsumieren. Der Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass die Pflicht zur Einstellung dieses Links nur für den Online-Marktplatz gelte. Es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb ein Unternehmer von dieser Pflicht befreit sein sollte. Sinn und Zweck der Regelung erforderten ein weites Verständnis des Begriffes „Website“.
Der Hinweis auf die OS-Plattform:
Online-Händler treffen zahlreiche Hinweispflichten. Kommen sie nicht oder nur fehlerhaft allen Hinweispflichten nach, droht für jeden fehlenden oder fehlerhaften Hinweis die Abmahnung durch Wettbewerber oder zahlreiche Verbände. Der Hinweis auf die OS-Plattform ist grundsätzlich nichts Neues. Neu in diesem Zusammenhang sind aber zwei Punkte, die das OLG Hamm nun geklärt hat.
- Die bloße Mitteilung der Internetadresse zur OS-Plattform in Textform genügt nicht.
- Jedes gewerbliche Online-Angebot muss einen funktionierenden (klickbaren) Link zur OS-Plattform beinhalten
Der Zweck der OS-Plattform ist in Artikel 1 der VO (EU) Nr. 524/2013 geregelt. Durch die online mögliche Streitschlichtung soll demnach ein hohes Verbraucherschutznieveau erreicht werden. Der Link, den gewerblich aktive Online-Händler in ihren Angeboten zu setzen haben, ist Folgender:
- http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Empfehlungen zur Vermeidung von Abmahnungen:
Nehmen Sie die Entscheidungen des LG Bochum als auch des OLG Hamm ernst. Es ist zu befürchten, dass Wettbewerber und Abmahnverbände gezielt auf die Suche nach fehlerhaften oder fehlenden Links gehen. Solche Fehler sind leicht auffindbar. Sie sind aber ebenso leicht vermeidbar. Stellen Sie in jedes ihrer Angebote an gut sichtbarer Stelle den klickbaren Link
ein. Es genügt nicht, die Internetadresse lediglich in Textform und damit ohne klickbare Funktion mitzuteilen. Benennen Sie den Link auch nicht um, sondern nutzen Sie ihn so, wie hier aufgezeigt. Beachten Sie außerdem alle weiteren Hinweispflichten, die Sie als Online-Händler treffen. Die Verpflichtung zur Verlinkung ist nur ein Aspekt von vielen, den Sie als Online-Händler zu beachten haben. Lassen Sie sich gegebenenfalls über weitere Hinweispflichten professionell beraten und gestalten Sie ihre Angebote abmahnsicher. Ich wünsche Ihnen hierbei viel Erfolg.
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